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Vereinssatzung des Tennisclub Daaden e.V.

Inhaltsverzeichnis

1.     §§ 1-2   Name und Sitz des Vereins              
2.     §§ 3-4   Zweck und Aufgaben  des Vereins          
3.     § 5        Erwerb der Mitgliedschaft              
4.     § 6        Beendigung der Mitgliedschaft          
5.     § 7        Beiträge                        
6.     § 8        Straf- und Ordnungsmaßnahmen         
7.     § 9        Vereinsorgane                  
8.     § 10      Mitgliederversammlung               
9.     § 11      Vorstand                     
10.   § 12      Gesetzliche Vertretung            
11.   § 13      Haftung                   
12.   § 14      Protokollierung der Beschlüsse     
13.   § 15      Kassenprüfung                 
14.   § 16      Auflösung des Vereins           


Die Mitgliederversammlung des Tennisclub Daaden e.V. hat am 6. April 2013
die nachstehende Vereinssatzung beschlossen. Die bisherige Vereinsfassung
vom 12. März 2011 tritt damit außer Kraft.


Vereinssatzung

§ 1 - 2 Name, Sitz des Vereins


Der am 01. März 1974 in Daaden gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub Daaden e.V. ".  Kurzform TC Daaden e.V.  Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes. Der Verein hat seinen Sitz in 57567 Daaden. Er ist in das Vereinsregister Nr. 656  beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3 - 4 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und Instandhaltung der Tennisanlage, Anschaffung und Bereitstellung von Sport- und Spielgeräten. Organisation und Durchführung von sportlichen und gemeinschaftliche Veranstaltungen.  Die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung erfolgt durch einen geregelten Übungs- und Sportbetrieb durch Übungsleiter bzw. ehrenamtliche Mitglieder, insbesondere für Kinder und Jugendliche kostengünstige Trainingsangebote, Teilnahme an Wettbewerben,  Spielveranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig. Liegt der Austrittzeitpunkt eines Vereinsmitgliedes nach dem 31.03. des laufenden Jahres, so ist es verpflichtet, die für das laufende Jahr zu erhebende Platzumlage zu zahlen.


§ 7 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Arbeitsstunden und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Arbeitsstunden und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.


§ 8 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied, das schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan " Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden".

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

1. Wahl eines Protokollführers
2. Bericht des Vorstandes
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung der Kassenführung und Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit dies vor Einladung zur Mitgliederversammlung beantragt wird.
    
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von einer Woche liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Sportwart
- bis zu drei Beisitzern


Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.  

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 12 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.


§ 13 Haftung

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG in Höhe des jeweils geltenden gesetzlich vorgesehenen Betrages erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit  für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.


§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Gemeinde Daaden, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


Daaden, den 28.05.2013

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