Inhaltsverzeichnis
1. §§ 1-2 Name und Sitz des Vereins
2. §§ 3-4 Zweck und Aufgaben des Vereins
3. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
4. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
5. § 7 Beiträge
6. § 8 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
7. § 9 Vereinsorgane
8. § 10 Mitgliederversammlung
9. § 11 Vorstand
10. § 12 Gesetzliche Vertretung
11. § 13 Protokollierung der Beschlüsse
12. § 14 Kassenprüfung
13. § 15 Datenschutz im Verein
14. § 16 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung des Tennisclub Daaden e.V. hat am 19.04. 2024
die nachstehende Vereinssatzung beschlossen. Die bisherige Vereinsfassung
vom 28. Mai 2013 tritt damit außer Kraft.
Vereinssatzung
§ 1 - 2 Name, Sitz des Vereins
Der am 01. März 1974 in Daaden gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub Daaden e.V.". Kurzform TC Daaden e.V.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes. Der Verein hat seinen Sitz in 57567 Daaden.
Er ist in das Vereinsregister Nr. 656 beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
Des Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 - 4 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und Instandhaltung der Tennisanlage, Anschaffung und Bereitstellung von Sport- und Spielgeräten, Organisation und Durchführung von sportlichen und gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
Die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung erfolgt durch einen geregelten Übungs- und Sportbetrieb durch Übungsleiter bzw. ehrenamtliche Mitglieder, insbesondere für Kinder und Jugendliche kostengünstige Trainingsangebote, Teilnahme an Wettbewerben, Spielveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie parteipolitischer Neutralität. Er födert die soziale Integration von Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt ist.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig. Liegt der Austrittzeitpunkt eines Vereinsmitgliedes nach dem 31.03. des laufenden Jahres, so ist es verpflichtet, die für das laufende Jahr zu erhebende Platzumlage zu zahlen.
§ 7 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Arbeitsstunden und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Diese werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Arbeitsstunden und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied, das schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan " Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden - Herdorf" oder per E-Mail.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
1. Wahl eines Protokollführers
2. Bericht des Vorstandes
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer sowie Entlastung der Kassenführung und Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit dies vor Einladung zur Mitgliederversammlung beantragt wird.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird trifft der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus den Ressortverantwortungen:
- Ressortleitung Sport und Freizeit
- Ressortleitung Finanzen
- Ressortleitung Organisation und Öffentlichkeitsarbeit
- Ressortleitung Anlagenbetreuung.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Aus dem Kreis der Ressortleitungen wird der Vorstandssprecher gewählt. Dieser beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Ressortleiter verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Gesetzliche Vertretung
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Sie vertreten den TC Daaden gerichtlich und außergerichtlich.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind.
§ 15 Datenschutz im Verein
Die Datenschutzerklärung/ -ordnung ist auf der Vereinshomepage ersichtlich:
www.tc-daaden.de
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Daaden, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Daaden, den 19.04.2024